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Das Working Holiday Visum
Was das Working
Holiday Visa ist, wie es funktioniert, Regeln und Bestimmungen.
Die Ursprünge liegen in den Abkommen der japanischen Regierung mit
Australien 1980, Neuseeland 1985 und Kanada 1986. Neue Abkommen zwischen
Japan, Frankreich und Korea erweiterten das Programm im Jahre 1999. Die
neusten Abkommen eröffnen nun auch Staatsbürgern von Deutschland und
Großbritannien die Möglichkeiten des Working Holiday Programms. Die Programme
wollen "ein größeres Verständnis zwischen Japan und den anderen sieben
Ländern schaffen und die Horizonte der jungen Leute erweitern".
Mit diesem Visum können junge Staatsangehörige der obengenannten Länder
für einen erweiterten Urlaub nach Japan einreisen (und umgekehrt) und
in Teil- oder Vollzeit arbeiten, um Ihre Reisekasse aufzubessern.
EIGENSCHAFTEN: Das Working Holiday
Visum ist ein spezielles Visum für junge Menschen mit folgenden Eigenschaften.
(1) Begrenzte Ausstellung: Offiziell kann man ein Working Holiday
Visum nur einmal im Leben erhalten. Nur jemandem, der noch nie ein solches
Visum hatte, wird es ausgestellt. Unoffiziell werden scheinbar gelegentliche
Ausnahmen gemacht.
(2) Aufenthaltsdauer: Zunächst wird ein Aufenthalt von bis
zu sechs Monaten garantiert. Dies kann von der Einwanderungsbehörde
um weitere sechs Monate verlängert werden. Nähere Informationen sind
bei der Einwanderungsbehörde erhältlich. Australier können in der Regel
zweimal verlängern.
(3) Wiedereinreiseerlaubnis: Das Working Holiday Visum berechtigt
nur zu einer einmaligen Einreise. In anderen Worten, wenn Sie zeitweilig
Japan verlassen müssen oder einen kurzen Urlaub im Ausland machen wollen,
müssen Sie sich eine Wiedereinreiseerlaubnis von der Einwanderungsbehörde
besorgen, bevor Sie Japan verlassen. Wenn Sie keine Wiedereinreiseerlaubnis
haben, können Sie - unabhängig vom Ablauftag in Ihrem Reisepaß - nicht
zurückkommen. Diese Aus- und Wiedereinreise verlängern jedoch nicht
Ihre Aufenthaltsgenehmigung. In anderen Worten, wenn Sie eine z.B.
eine Aufenthaltgenehmigung bis zum 19. Oktober haben und einen achttägigen
Kurztrip nach Shanghai machen, dann ist Ihr Visum trotzdem nur bis
zum 19. Oktober gültig. Die Aufenthaltsgenehmigung wird nicht um acht
Tage verlängert.
(4) Erwerbstätigkeit: Die Inhaber eines Working Holiday Visums
können fast jede Art von Teil- oder Vollzeitarbeit machen. (Wenn Sie
Ihr Visum erneuern, ist es jedoch ratsam, möglichst detailliert alle
Ihre Reisen und Ferienaktivitäten darzulegen, weil Ihr Aufenthalt in
erster Linie Ferien sein sollten. Die meisten Working Holiday Makers
finden es ziemlich einfach, Arbeit zu finden, entweder im Tourismus-/Dienstleistungssektor
(Skiorte werden manchmal von Working Holiday Makers überflutet) oder
mit Hilfe guter Englischkenntnisse. Sie können jedoch nicht legal in
Etablissements arbeiten, die unter das 'Gesetz zur Kontrolle und
Verbesserung des Vergnügungs- und Unterhaltungsgewerbes ' fallen.
In anderen Worten Kabarets, Nachtclubs, Dance Halls, Bars, in denen
die Angestellten die Kunden unterhalten und mit ihnen essen und trinken
müssen, Pachinkohallen, Mahjonghallen, Spielhallen, private Badehäuser
("Soaplands"), Stripclubs, Peepshows, Stundenhotels, pornographische
Buchläden, private Massagesalons. (Sie können Sie natürlich als Gast
besuchen, nur nicht legal dort arbeiten.) Die Einwanderungsbehörde
führt in diesen Etablissements auch oft Razzien durch, um illegale
Arbeiter, meistens Einwanderer, deren Touristenvisum abgelaufen ist,
aufzuspüren. Wenn Sie dort bei der Arbeit erwischt werden, werden Sie
verhaftet und ohne viele Umstände ausgewiesen werden und in der Zukunft
große Probleme haben, noch einmal nach Japan zu gehen.
(5) Gültigkeitdauer des Visums: Empfänger des Visums müssen innerhalb
von sechs Monaten nach dem Ausstellungsdatum nach Japan einreisen.
(6) Gebühren: Es werden keine Gebühren für das Working Holiday Visum
erhoben.
VORAUSSETZUNGEN: Die Bedingungen
des Working Holiday Programms.
Offiziell sollte das Hauptzweck des Aufenthaltes Ferien in Japan sein.
Das Programm ist nicht für Personen gedacht, die während ihres ganzen
Aufenthalts nur studieren oder arbeiten (in diesem Fall sollte man sich
um ein Studenten- oder Arbeitsvisum bewerben).
Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für einen Ferienarbeitsaufenthalt
(1) Staatsangehörigkeit: Sie müssen australischer, kanadischer,
französischer, koreanischer, englisher, deutscher oder neuseeländischer
Staatsbürger
sein und momentan in Ihrem Heimatland leben. Sie müssen das Visum innerhalb
von sechs Monaten nach Ausstellung gebrauchen. Wenn Sie also vorhaben,
nach
einer Reise in ein anderes Land nach Japan zu gehen, sollten Sie zunächst
das Visum besorgen.
(2) Ferien/Reisen: Der Zweck der Einreise besteht darin, Ferien
in Japan - einhergehend mit der Möglichkeit einer Beschäftigung - zu
verbringen.
(3) Alter: Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens
achtzehn (18) und höchstens fünfundzwanzig (25) Jahre alt. In Ausnahmefällen
kann bis zum Alter von dreißig (30) Jahren ein Visum erteilt werden.
(4)Kinder: Sie werden nicht von Kindern begleitet.
(5) Reisepaß/Flugtickets: Sie sind im Besitz gültiger Reisepässe
und Rückflugscheine oder weisen ausreichende Mittel zum Kauf solcher
Flugscheine nach (ca. Euro 1.100).
(6) Ausreichende Geldmittel: Sie verfügen über angemessene
Mittel für ihren Unterhalt für die erste Zeit ihres Aufenthalts in
Japan (ca. Euro 2000 ). Es ist allerdings eine gute Idee, mehr einzuplanen.
(7) Nur einmal im Leben: Ihnen ist bisher noch kein Visum für
einen Ferienarbeitsaufenthalt erteilt worden.
(8) Krankenversicherung: Sie legen die Kopie eines Versicherungsscheins
für eine abgeschlossene Krankenversicherung für die Zeit ihres Aufenthalts
in Japan vor (Auslandsreisekrankenversicherung).
BEWERBUNG UND VORZULEGENDE DOKUMENTE
Der Antragsteller muß sich persönlich um das Visum bewerben.
Zusätzlich zu den nachfolgend genannten Dokumenten und Unterlagen kann der
Antragsteller aufgefordert werden, zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder sich
einem persönlichen Gespräch zu unterziehen.
Das Visum sollte rechtzeitig vor Reiseantritt beantragt werden. Mit einer Vorlaufzeit
von 2 Wochen ist zu rechnen.
(1) Gültiger deutscher Reisepaß
(2) Antragsformular für ein Visum (Formblatt - kann direkt
bei Antragstellung in der Jap. Vertretung ausgefüllt werden) (3)
Zwei identische Paßfotos (45mm x 45mm), auf das Bewerbungsformular
aufzukleben.
(4) Lebenslauf/Curriculum Vitae (Formblatt)
(5) Planung für einen bis zu ein Jahr dauernden Aufenthalt
in Japan sowie Angaben zur gewünschten Art der Beschäftigung (Formblatt)
(5) ) Begründung für den Antrag (formlos, ca. eine DIN A4-Seite,
auf Englisch oder Japanisch)
(6) Nachweis über ausreichende Geldmittel für Rückflug und Unterhalt
(s.o.) (Rückflugschein, Nachweis über Bankguthaben, Reiseschecks
u.a).
(7) Kopie eines gültigen Versicherungsscheins für eine abgeschlossene
Auslandsreisekrankenversicherung für die Zeit des Aufenthalts in Japan
Weitere Informationen sind bei japanischen Botschaften oder Konsulaten
erhältlich.
WEITERE INFORMATONEN
(1) Alien Registration: Ja, alle Ausländer müssen sich innerhalb
von 90 Tagen nach ihrer Ankunft in Japan als Ausländer registrieren lassen.
Dann müssen sie auch immer ihre "Certificate of Alien Registration"-Karte
bei sich führen. Das ist das Gesetz. Inhaber eines Working Holiday Visums
bilden da keine Ausnahme. Zur Anmeldung wenden Sie sich an das nächste
lokale Rathaus. Es ist meistens besser, dies sofort zu erledigen und
nicht hinauszuzögern. Sonst sind Sie möglicherweise gerade ohne Anmeldung
und offizielle Addresse auf Reisen, wenn Sie die 90 Tage-Grenze erreichen,
und müssen sich mit viel Bürokratie herumschlagen, die Sie leicht hätten
vermeiden können.
(2) Lebens- und Krankenversicherungen: Medizinische Betreuung
in Japan wird kann sehr teuer werden, wenn Sie nicht versichert sind.
Gehen Sie sicher, dass Sie voll versichert sind für alle medizinischen
Ausgaben, die im Zusammenhang mit Krankheiten, Verletzungen oder Unfällen
während Ihres Aufenthaltes anfallen können.
(3) Japanisch-Sprachkenntnisse: Einige Japanischkenntnisse sind erwünscht,
sind aber jedenfalls momentan noch keine Voraussetzung. Wenn Sie kaum oder
gar kein Japanisch sprechen, haben Sie einen weiteren guten Grund, Ihren Aufenthalt
in Japan mit einem kurzen Sprachkurs bei Yamasa zu beginnen. Sprachkenntnisse öffnen
Türen.
Q - Ich komme
aus Singapur und bin alleinstehend und 38 Jahre alt. Ich habe Ihre Website
besucht und bin mir bewußt, dass weder meine Staatsangehörigkeit noch
mein Alter den Voraussetzungen entsprechen. Aber macht das Institut vielleicht
in Einzelfällen eine Ausnahme?
Merleen Lee, Singapur
A - Das ist leider
nicht machbar. Die Bedingungen für das Visum werden nicht vom Institut
gestellt - alle Bedingungen für die Ausstellungen eines Visums fallen
vollständig in den Verantwortungsbereich der Einwanderungsbehörde des
Justizministeriums der japanischen Regierung. Es schlicht unmöglich,
dieses bestimmte Visum zu bekommen, solange Japan und Singapur kein gegenseitiges
Working Holiday-Abkommen geschlossen haben.
Mit freundlichen Grüßen, Declan Murphy, Director, Intl. Office.
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